19. Oktober 2011
Reicht „Alles Gute“ im Arbeitszeugnis?
Ein Mitarbeiter verlangte eine ausführliche Schlussformel in seinem Zeugnis – Arbeitsgericht wies die Klage ab.
Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Aber muss darin selbst die Schlussformel seinen Vorstellungen entsprechen? Damit setzte sich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg auseinander.
Das Arbeitszeugnis muss mindestens Angaben zu Art zu und Dauer der Tätigkeit enthalten; das ist ein einfaches Zeugnis. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken; dann spricht man von einem qualifizierten Zeugnis.
Schwierig kann die Frage sein, ob und inwieweit ein Arbeitnehmer Anspruch auf bestimmte Floskeln im Zeugnis hat.
Ein Mitarbeiter verließ nach elf Jahren das Unternehmen. Im Arbeitszeugnis erhielt er die Gesamtbeurteilung „gut“. Das Zeugnis endete mit dieser Schlussformulierung: „ Wir wünschen Ihnen für die Zukunft alles Gute“.
Der Arbeitnehmer bemängelte, die Wunschformel sei unzureichend und entwertete sein ansonsten gutes Zeugnis.
Er verlangte von seinem ehemaligen Arbeitgeber folgende Ergänzung: „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen Ihnen für die private und berufliche Zukunft alles Gute“.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg stellte klar, dass der Mitarbeiter keine Zeugnisänderung verlangen kann. Denn zum gesetzlich notwendigen Inhalt eines qualifizierten Zeugnisses zählt die Schlussfloskel nicht. Deshalb ist eine einfache, aber höfliche Schlussformel im Arbeitszeugnis ausreichend und zulässig, sofern sie keinen Bezug zum Verhalten und/oder der Leistung des beurteilten Arbeitnehmers aufweist.
Nur auf die Beurteilung des Leistungs- und Führungsverhaltens bezieht sich das Verbot des sogenannten „beredeten Schweigens“. Danach sind bewusste Auslassungen als Geheimzeichen unzulässig. Beispiel: Das Zeugnis sagt nichts über die Ehrlichkeit bei der Beurteilung eines Kassierers aus.
Diese Grundsätze sind aber nicht auf die Schlussfloskeln eines Zeugnisses anzuwenden. Aus einer „lediglich höflichen“ Formulierung kann kein künftiger Arbeitgeber herauslesen, dass im Arbeitsverhältnis möglicherweise noch nicht „alles gut“ gewesen sein. Eine solche Formulierung setzt die Bewertung des Arbeitnehmers nicht herab.
Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 3. Februar 2011, Aktenzeichen 21 Sa 74/10
Quelle: Recht & Rat